Gute Beratung muss nicht teuer sein
Die Vergütung von Steuerberatern für ihre Leistungen sind in der  Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) festgelegt. Von der StBVV kann durch Vereinbarung abgewischen werden. 

Die StBVV enthält für die jeweiligen Tätigkeiten einzelne Gebührentatbestände. In ihnen ist festgelegt, ob Wertgebühren, Betragsrahmengebühren oder Zeitgebühren bei der Abrechnung zugrunde zu legen sind.

Die meisten Gebührentatbestände der StBVV gehen grundsätzlich von Wertgebühren aus. Auf diesen Gegenstandswert sind die Gebührentabellen der jeweiligen Tätigkeitsgebiete mit ihren definierten Zehntelsätzen anzuwenden. Dabei ist der in der StBVV vorgegebene Rahmen unter Berücksichtigung vorliegender Besonderheiten zu beachten.

Im Bereich der Lohnbuchhaltung gibt die StBVV eine Betragsrahmengebühr mit konkreten €-Beträgen vor. Bei Anwendung der Betragsrahmensätze sind ebenfalls Besonderheiten des Mandats und der betrieblichen Praxis zu beachten.

Für einzelne in der StBVV angeführte Tätigkeiten oder in Fällen, in denen keine Anhaltspunkte zur Schätzung eines Gegenstandswertes existieren, wird die Zeitgebühr zugrunde gelegt. Sie berechnet sich nach dem entstandenen Zeitaufwand.

Neben diesen drei Gebührenarten haben Steuerberater zusätzlich Anspruch auf Ersatz bestimmter bei der Auftragsausführung entstehender Entgelte: für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, für Schreibauslagen, Erstattung von Reisekosten und die Umsatzsteuer.

Unsere Gebühren stellen in der Regel Mittelgebühren dar, von denen nur in begründeten Fällen abgewischen wird. Eine Abhängigkeit von der Höhe der jeweils zu berechnenden Gebühr mit einer eventuellen Steuererstattung oder Steuernachzahlung ist nach der StBVV nicht möglich.